Wann ist ein eigenhändig geschriebenes Testament formgültig?

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2012 – I-15 W 231/12

Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig,wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat derjenige nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantragesauf die Wirksamkeit des Testaments beruft.

Ausgehend hiervon hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 02.10.2012 die einen Erbscheinantrag ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts
Unna bestätigt.

Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser aus
Holzwickede hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der
Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung
eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Die zur Anfertigung
des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem
seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments
geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers
nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht
für eine solche sprach, konnte der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm – so wie zuvor auch das Amtsgericht – die Einhaltung der gesetzlichen
Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments
nicht feststellen. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt
der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.

Zur Begründung hat der 15. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass eine Eigenhändigkeit
im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass
der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte
hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in
Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt
und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend
notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die
Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt
würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen.
Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die
Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament
verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.12.2012

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